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GAS-KRISE

AchtungDerzeit gilt die Alarmstufe

Übersicht gesetzlicher Regelungen

 

Gesetzlicher Rahmen für die Energieversorgung in Deutschland

Änderungen zur Sicherung der Versorgung vor dem Hintergrund einer möglichen Gasmangellage durch den Konflikt mit Russland

 

Fragen Notfallplan Gas – Frühwarnstufe, akt. Fragen zur Versorgungssicherheit

Notfallplan Gas
Der Notfallplan Gas wurde erstmals 2012 vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) aufgestellt und danach alle vier Jahre aktualisiert, zuletzt 2019 in Zusammenarbeit mit der Gaswirtschaft und der Bundesnetzagentur. Es handelt sich dabei um einen rechtlichen Rahmen zur Sicherung der Gasversorgung in Deutschland. Hintergrund ist Artikel 8 der EU-Verordnung (SoS-Verordnung) des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates. Darin sind verschiedene Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung vorgegeben, um den Erdgasbinnenmarkt zu stärken und Vorsorge für den Fall einer Versorgungskrise zu treffen. Der deutsche Notfallplan Gas enthält die nationalen Rahmenbedingungen und Gestaltungsrechte für Unternehmen und Behörden. Maßgebend sind das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) und die Gassicherungsverordnung (GasSV).

 

Ziel

Einen besonders hohen Stellenwert nimmt im Notfallplan Gas die sichere Versorgung sogenannter geschützter Kunden ein. Für Privathaushalte, Krankenhäuser, Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen, sowie andere schützenswerte Einrichtungen soll die Erdgasversorgung möglichst immer gewährleistet sein.

 

Stufen

Der Notfallplan Gas umfasst drei Stufen: Die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Jede Stufe eröffnet Schritte außer der Reihe, um die Gasversorgung lebenswichtiger Einrichtungen und Funktionen zu sichern.

 

 

Regelung der Krisenstufen gemäß Artikel 11 Absatz 1 SoS-VO

Frühwarnstufe (Frühwarnung):
Es liegen konkrete, ernstzunehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden.

 

Alarmstufe (Alarm):
Es liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.

 

Notfallstufe (Notfall):
Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vor und es wurden alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, aber die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, sodass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherzustellen.

 

 

 

Information zu den neuen Umlagen

 

Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die ohnehin schon angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Russland hat seit Mitte Juni seine Gasimportmengen nach Deutschland in unberechenbarer Weise reduziert, damit eine künstliche Energieknappheit geschaffen und die Preise damit in die Höhe getrieben.

 

Gasbeschaffungsumlage nach § 26 EnSiG:

Viele Gaslieferungen aus Russland, die bisher vertraglich zugesichert waren, fallen weg. Die betroffenen Gasimporteure müssen diese Mengen nun ersetzen bzw. neu einkaufen, um ihren Lieferpflichten gegenüber Energieversorgungsunternehmen (etwa Stadtwerke) nachzukommen – allerdings zu wesentlich höheren Kosten. Die Gasimporteure sind ein zentraler Bestandteil in unserer Infrastruktur, bei einer drohenden Insolvenz würde es zu einem Zusammenbruch der Gasversorgung kommen. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, müssen alle Marktmechanismen sowie die Lieferketten so lange wie möglich aufrechterhalten werden. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, dass die Gasimporteure ab Oktober 2022 für die zusätzlichen Kosten für die Beschaffung von Ersatzgas einen finanziellen Ausgleich erhalten können. Dieser Ausgleich wird auf alle Endverbraucher weitergewälzt.

 

Zu den unten abgebildeten Stichtagen wird von der Trading Hub Europe GmbH, die Umlage in ihrer Höhe neu festgesetzt.

  • Gasbeschaffungs­umlage:
  • 01. Okt. 2022
  • 01. Jan. 2023
  • 01. Apr. 2023
  • 01. Jul. 2023
  • 01. Okt. 2023
  • 01. Jan. 2024

 

Gasspeicherumlage nach §35e EnWG:

Spätestens seit dem Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ist Erdgas ein knappes Gut geworden. Um die Versorgungssicherheit in den bevorstehenden Wintermonaten weiterhin zu gewährleisten, sollen die Speicherkapazitäten unserer Gasspeicher möglichst vollumfänglich genutzt werden. Da Russland seine Gaslieferungen stark reduziert hat, haben sich Preissteigerungen für Erdgas an den europäischen Handelsplätzen ergeben. Daher müssen die Betreiber von Speicheranlagen derzeit zu extrem hohen Gaspreisen Ihre Tanks befüllen. Diese Mehrkosten werden auf alle Endverbraucher weitergewälzt.

 

Zu den unten abgebildeten Stichtagen wird von der Trading Hub Europe GmbH, die Umlage in ihrer Höhe neu festgesetzt.

  • Gasspeicher­umlage:
  • 01. Okt. 2022
  • 01. Jan. 2023
  • 01. Jul. 2023
  • 01. Jan. 2024
  • 01. Jul. 2024
  • 01. Jan. 2025

 

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